Hörgerät Finanzierung

Schwerhörige haben ein Anrecht auf eine Versorgung, die der medizinisch-audiologischen Indikation entspricht. Neu wird konsequent nach dem Prinzip «einfach und zweckmässig» versorgt. Zwar kann auch mit dem neuen Indikationen-Modell noch eine bessere Versorgung realisiert werden, als sie den Betroffenen nach dem Grad ihres Hörverlusts, ihrem sozialen Umfeld und ihrer beruflichen Aufgabe zusteht, doch müssen die Betroffenen allfällige Mehrkosten selbst übernehmen (z. B. für Geräte der höchsten Leistungsstufe bei einem mittelgradigen Hörverlust oder für ein Fernbedienungs-System für Personen, die aufgrund ihrer spezifischen Situation nicht zwingend darauf angewiesen sind).

Audiologische Kriterien

Unter «Audiologischen Kriterien» sind ohrenärztliche Bewertungen der Hörverluste bzw. des Resthörvermögens zu verstehen. Diese werden aufgrund von Ton- und Sprachaudiogrammen sowie von überschwelligen Hörtests vorgenommen. Als Tonaudiogramme werden Hörtests bezeichnet, in deren Rahmen das Hörfeld der Patienten anhand von Tönen verschiedener Lautstärken und Frequenzen ermittelt wird. Beim Sprachaudiogramm dagegen wird festgestellt, wie stark das Sprachverständnis der Patienten durch ihren Hörverlust eingeschränkt wird. Und durch die überschwelligen Hörtests schliesslich werden Empfindungen bei höheren Pegeln und bei Nebengeräuschen sowie die Unbehaglichkeitsschwelle geprüft und abgeklärt, wie sehr die Betroffenen durch ihre Hörbehinderung auch in der Wahrnehmung ihres Umfelds beeinträchtigt sind.

Das sozial-emotionale Handicap

Bei der Ermittlung des sozial-emotionalen Handicaps steht die Frage im Vordergrund, wie weit den Betroffenen aus ihrer Hörbehinderung soziale Nachteile erwachsen. Ein hoher Stellenwert kommt dabei der zwischenmenschlichen Verständigung unter erschwerten Bedingungen (Nebengeräusche) zu. Weitere Aspekte bilden der subjektive Eindruck, vom gesellschaftlichen Umfeld nicht ernst genommen zu werden und die Gefahr, sich durch wachsende Verständigungsprobleme in die soziale Isolation zu begeben. Das sozial-emotionale Handicap fällt bei der Einstufung der Patienten unterhalb des Pensionierungsalters mit 25%, bei AHV-Bezügern dagegen mit 35% ins Gewicht.

Die beruflichen Kommunikationsanforderungen

Bei Personen, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, spielt auch die Frage der beruflichen Anforderungen eine wichtige Rolle zur Beurteilung des individuellen Rehabilitationsbedarfs. Einerseits geht es dabei um die Frage, welche Kommunikationsleistungen von den Betroffenen am Arbeitsplatz erbracht werden müssen, anderseits geht es um die Bedingungen, unter denen diese Leistungen zu erbringen sind.

Auch die kommunikativen Anforderungen im Beruf und am Arbeitsplatz werden bei der Indikation mit 25% bewertet. Bei Personen über dem Pensionierungsalter entfällt dieses Beurteilungskriterium. Es wird durch eine höhere Bewertung des sozial-emotionalen Handicaps kompensiert.

Preislimiten IV/MV/SUVA

Für Hörgeräte-Versorgungen, die von der Invalidenversicherung, der Militärversicherung oder der SUVA finanziert werden, gelten die folgenden Preislimiten:

ein Ohr

840.- CHF

beide Ohren

1'650.- CHF

Merkblätter zur Finanzierung durch AHV und IV

Preislimiten der AHV

Die Finanzierung gilt für die ein- oder beidseitige Versorgung, an deren Kosten die AHV einen Beitrag von 75% der Limitpreise leistet. Die Entschädigungen betragen im Einzelnen:

ein Ohr

630.- CHF

beide Ohren

1'237.50 CHF

In diesen Preisen sind die Kosten für die Geräte sowie für die fachgerechte, vergleichende Anpassung durch den Hörgeräte-Akustiker, die Begleitung in der Angewöhnungsphase und die anschliessende Nachbetreuung inbegriffen.

Merkblätter zur Finanzierung durch AHV und IV

Amortisationsdauer und Nachbetreuung

Die Amortisationsdauer der Hörgeräte wurde im Rahmen des neuen Modells für IV-, MV- und SUVA-Bezüger von 5 auf 6 Jahre hinaufgesetzt. Dies bedeutet, dass ohne eine neue Indikation durch den Ohrenarzt erst nach 6 Jahren Tragedauer eine Neuversorgung möglich ist. Nicht verändert hat sich die Amortisationsdauer dagegen für AHV-Rentner: Nach wie vor kann ihnen nach 5 Jahren Tragedauer ein Beitrag für eine Neuversorgung gewährt werden.

Vorzeitige Neuversorgung

Wünscht der IV-, MV- oder SUVA-Patient vor Ablauf der Amortisationsdauer ein neues Hörgerät, ohne dass sich dies aufgrund einer Neu-Beurteilung durch den Ohrenarzt als medizinisch notwendig erweisen sollte, so hat er heute dank des neuen Modells die Möglichkeit, dies unter eigener Kostenbeteiligung zu tun.

Dafür gilt das folgende Finanzierungsprinzip:

  • Während der ersten zwei Jahre nach der letzten Versorgung mit Hörgeräten müssen die Betroffenen die gesamten Kosten der Neuversorgung übernehmen.
  • Nach 3 Jahren leisten die Versicherungen daran einen Beitrag von 25% der für die entsprechende Indikationsstufe geltenden Preislimite.
  • Dieser Anteil steigt nach 4 Jahren Tragedauer auf 50% und nach 5 Jahren auf 75% an.

Für AHV-Rentner, die erst nach dem Eintritt ins Rentenalter mit Hörgeräten versorgt wurden, besteht dagegen kein analoges Amortisationsmodell: Sie haben nach wie vor erst nach fünf Jahren Tragedauer Anrecht auf eine neue monaurale Versorgung.

Besitzstandwahrung

Der Besitzstand wird durch das neue Modell grösstenteils gewährleistet: Mit Hörgeräten versorgte IV-, MV- und SUVA-Versicherte haben weiterhin auch nach dem Übertritt ins AHV-Alter Anspruch auf eine Übernahme der gesamten Neuversorgungs-Kosten, selbst wenn es sich um binaurale Versorgungen handelt. Unangetastet bleibt auch der Anspruch auf die Übernahme der Batterie- und der Reparaturkosten. Nicht garantiert wird dagegen die Indikationsstufe. Diese wird im Fall einer Neu-Versorgung vom Ohrenarzt neu festgelegt. Es kann also durchaus geschehen, dass Hörgeräteträger im Zuge einer Neubeurteilung durch den Ohrenarzt in eine niedrigere Indikationsstufe eingeteilt werden.

Praxis Prof. Dr. med. à Wengen

Ohren-, Nasen- und ästhetische Gesichtschirurgie

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